Lohnpfändungen: So vermeiden Sie ärgerliche Doppelzahlungen
Flattern Ihnen Lohnpfändungen ins Haus, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, an der Begleichung von Forderungen mitzuwirken, die Dritte gegen Ihren Mitarbeiter haben. Die Lohnpfändung selbst erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 850 bis 850 h Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen folgenden Personen
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18. Mai 2012 















